Unser Anspruch ist es als vertrauensvoller Partner beizustehen und die bestmögliche Lösung für den Klienten effizient umzusetzen.
Mag. Armin Zauner
Rechtsanwalt
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In seiner Entscheidung vom 2.12.2013 GZ: 16 Ok 6/12 beschäftigte sich der OGH mit Bagatellkartellen und der Marktabgrenzung im Zusammenhang mit Bieterabsprachen im Vergaberecht.
Mit einer Berichtigung und einer damit verbundenen Verlängerung der Angebotsfrist wird die bereits eingetretene Bestandskraft der Ausschreibung nicht zur Gänze wieder beseitigt. Vielmehr besteht eine Anfechtungsmöglichkeit nur hinsichtlich des Inhalts der Berichtigung, die eine sonstige Festlegung während der Angebotsfrist gemäß § 2 Z. 16 lit. a sublit. aa BVergG 2006 und somit eine - eigenständige - gesondert anfechtbare Entscheidung darstellt. (VwGH 2010/04/0119)