Unser Anspruch ist es als vertrauensvoller Partner beizustehen und die bestmögliche Lösung für den Klienten effizient umzusetzen.

Mag. Armin Zauner
Rechtsanwalt
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Strafrecht

§ 140 Abs. 3 StPO bestimmt im Wesentlichen, dass Daten die zulässig für ein Strafverfahren ermittelt wurden, auch in anderen gerichtlichen und verwaltungsbehördlichen Verfahren verwendet werden dürfen – also auch dann, wenn das Strafverfahren bspw mit Freispruch beendet oder eingestellt wurde. Der VfGH erkannte nunmehr, dass „eine solche pauschale, weitreichende Erlaubnis, Daten weiter zu verwenden, das Grundrecht auf Datenschutz verletzt“. (Pi vom 5.11.2013 (VfGH 12. 12. 2012, B 1408/11))

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