Unser Anspruch ist es als vertrauensvoller Partner beizustehen und die bestmögliche Lösung für den Klienten effizient umzusetzen.

Mag. Armin Zauner
Rechtsanwalt
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Aktuelles

In seiner Entscheidung vom 2.12.2013 GZ: 16 Ok 6/12 beschäftigte sich der OGH mit Bagatellkartellen und der Marktabgrenzung im Zusammenhang mit Bieterabsprachen im Vergaberecht.

Mit einer Berichtigung und einer damit verbundenen Verlängerung der Angebotsfrist wird die bereits eingetretene Bestandskraft der Ausschreibung nicht zur Gänze wieder beseitigt. Vielmehr besteht eine Anfechtungsmöglichkeit nur hinsichtlich des Inhalts der Berichtigung, die eine sonstige Festlegung während der Angebotsfrist gemäß § 2 Z. 16 lit. a sublit. aa BVergG 2006 und somit eine - eigenständige - gesondert anfechtbare Entscheidung darstellt. (VwGH 2010/04/0119)

§ 140 Abs. 3 StPO bestimmt im Wesentlichen, dass Daten die zulässig für ein Strafverfahren ermittelt wurden, auch in anderen gerichtlichen und verwaltungsbehördlichen Verfahren verwendet werden dürfen – also auch dann, wenn das Strafverfahren bspw mit Freispruch beendet oder eingestellt wurde. Der VfGH erkannte nunmehr, dass „eine solche pauschale, weitreichende Erlaubnis, Daten weiter zu verwenden, das Grundrecht auf Datenschutz verletzt“. (Pi vom 5.11.2013 (VfGH 12. 12. 2012, B 1408/11))

Aufgrund des Abgabenänderungsgestzes 2014 wurde das Mindeststammkapital wieder auf EUR 35.000 angehoben. Aufgrund des nunmehr normierten Gründungsprivilegs ist allerdings die Gründung einer GmbH grundsätzlich weiterhin mit einer einzuzahlenden Stammeinlage von EUR 5.000,- möglich.

Zu beachten ist, dass diese Gründungsprivilegierung spätestens zehn Jahre nach der Eintragung der Gesellschaft im Firmenbuch endet - spätestens dann ist also die Stammeinlage auf EUR 17.500,- aufzustocken.

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